Handgepäck (gem. EU VO 2015/1998 Anlage 4C))
Liste der verbotenen Gegenstände
Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:
a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind - Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen herbeizuführen, einschließlich:
- Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
- Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt werden können,
- Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
- Luftdruck- und CO2-Waffen, wie Luft-, Feder- und Pelletpistolen und -gewehre oder sogenannte „Ball Bearing Guns“ (BB Guns),
- Signalpistolen und Startpistolen,
- Bogen, Armbrüste und Pfeile,
- Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
- Schleudern und Katapulte
b) Betäubungsgeräte - Geräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:
- Gegenstände zur Schockbetäubung, wie Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
- Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
- Handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays
c) spitze oder scharfe Gegenstände - spitze oder scharfe Gegenstände, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich:
- Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
- Eisäxte und Eispickel,
- Rasierklingen,
- Teppichmesser,
- Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
- Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
- Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
- Schwerter und Säbel
d) Werkzeuge - Werkzeuge, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährdet werden kann, einschließlich:
- Brecheisen,
- Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
- Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden können, wie Schraubendreher und Meißel,
- Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
- Lötlampen,
- Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler
e) stumpfe Gegenstände - Gegenstände, mit denen, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich:
- Baseball- und Softballschläger,
- Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
- Kampfsportgeräte
f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze - Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
- Munition,
- Sprengkapseln,
- Detonatoren und Zünder,
- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
- Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
- Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
- Rauchkanister und Rauchpatronen,
- Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe
Aufgegebenes Gepäck (gem. EU VO 2015/1998 Anlage 5B)
Liste der verbotenen Gegenstände
Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.
- Munition,
- Sprengkapseln
- Detonatoren und Zünder,
- Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
- Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
- Rauchkanister und Rauchpatronen,
- Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe